Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung. Vergütungsvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. Es sind jedoch die Regelungen der §§ 49b BRAO und 3a ff. RVG zu beachten.In gerichtlichen Verfahren können die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist jederzeit möglich.
Gesetzliche Gebühren
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz besteht zunächst aus dem Gesetzestext und zusätzlich dem Vergütungsverzeichnis. Der Gesetzestext enthält die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften, das Vergütungsverzeichnis die einzelnen Gebührentatbestände. Im zivil-, verwaltungs- und sozialrechtlichen Bereich berechnen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert. Durch dieses System aufwandsunabhängiger Vergütung soll die so genannte Quersubventionierung gewährleistet werden. Mandate mit hohem Gegenstandswert sollen finanziell den im Verhältnis hohen Arbeitsaufwand bei Mandaten mit geringem Gegenstandswert ausgleichen.
Mehr Informationen finden Sie auch auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer.
Die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz werden auf der Basis eines Gegenstands- beziehungsweise Streitwertes ermittelt. Dies ist der in Geld messbare oder bestimmbare Wert, um den es jeweils in der Sache geht.
Für die Ermittlung des Gegenstandswertes sind u.a. das Gerichtskostengesetz (GKG), das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), die Zivilprozessordnung (ZPO) und in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten auch das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) maßgebend.
Auf der Grundlage des ermittelten Gegenstandswertes werden sodann anhand der Gebührentabellen des RVG die Anwaltskosten ermittelt. Bei Rechtsstreitigkeiten vor Gericht setzt das Gericht den Streitwert fest.
Eine weitere Möglichkeit der Abrechnung ist die so genannte Honorarvereinbarung. Hier vereinbaren die Rechtsanwälte mit Ihnen ein Honorar für die jeweilige Tätigkeit des Rechtsanwaltes pro Stunde oder - zum Beispiel für die Erstellung von Verträgen oder die Prüfung von Entwürfen - auch Pauschalhonorar.
Die Abrechnung allein auf der Basis eines Erfolgshonorars ist durch das Gesetz ausdrücklich untersagt. Möglich ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars zusätzlich zur Vereinbarung der Vergütung nach den gesetzlichen Gebühren.
Wir werden Ihnen zu Beginn des Mandates auf Wunsch einen Überblick über die voraussichtlich entstehenden Rechtsanwaltsgebühren geben. Allerdings weisen wir darauf hin, dass insbesondere bei Rechtstreitigkeiten der Streitgegenstand des außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahrens auch den Streitwert bestimmt. Der Streitwert kann sich im Laufe eines Verfahrens, wegen der Erweiterung des Gegenstandes z. B. bei Klageerweiterungen oder einer Widerklage der Gegenseite erhöhen, was dann auch Auswirkungen auf die Anwalts- und Gerichtsgebühren haben kann.
Auch wenn im Rahmen eines Vergleiches Angelegenheiten mitgeregelt werden, die nicht Gegenstand des Verfahrens waren, z. B. die Aushandlung von Zeugnissen, kann dies zu einer Erhöhung des Streitwertes und damit der Anwalts- und Gerichtsgebühren führen.
Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, holen wir die Kostenübernahmezusage von der Rechtsschutzversicherung gerne für Sie ein und führen die entsprechende Korrespondenz mit Ihrer Versicherung im Rahmen des Üblichen.
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